Allgemeine Geschäftsbedingungen der rehaMED im Unioncarré GmbH

(Stand: 09.08.2021)

## A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Unternehmen

(1) Die rehaCENTER GmbH (im Folgenden auch „rehaCENTER“ genannt) ist ein Fachzentrum für ambulante Heilmittelversorgung im Bereich der Rehabilitation und Prävention mit Zulassung der gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Die Leistungen des rehaCENTER sind in drei Fachbereiche gegliedert: Physiotherapie, Ergotherapie und Medizinische Fitness. Die Fachbereiche Physio- und Ergotherapie umfassen sämtliche auf ärztlicher oder durch Kliniken und ähnliche Versorgungseinrichtungen ausgestellte Heilmittelverordnungen beruhenden Leistungen. Der Fachbereich Medizinische Fitness gliedert sich in mediFIT – Gerätetraining, Präventions-/Fitnesskurse und Rehasport.

(2) Vertragspartnerin und Erbringerin sämtlicher Leistungen ist die rehaCENTER GmbH, Brechtener Str. 57, 44536 Lünen; Telefon: [0231 28892020], E-Mail: ; Amtsgericht Dortmund HRB 26303.

§ 2 Anwendungsbereich der AGB

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) erstrecken sich auf sämtliche Leistungen, die vom rehaCENTER gegenüber den KundInnen auf Grundlage einer ärztlichen Heilmittelverordnung oder einer privatrechtlichen Vereinbarung erbracht werden.

(2) Neben den allgemeinen Regelungen unter A., die fachbereichsübergreifend Anwendung finden, werden die Besonderheiten der jeweiligen Fachbereiche von den Regelungen unter B. und C. erfasst.

§ 3 Einbeziehung der AGB in Vertragsverhältnisse

(1) Mit Abschluss einer Vereinbarung mit dem rehaCENTER oder der Inanspruchnahme der Leistungen des rehaCENTER erkennen die KundInnen diese AGB an.

(2) Abweichende AGB der KundInnen haben keine Gültigkeit.

§ 4 Änderung der AGB

(1) Das rehaCENTER ist jederzeit zur Änderung dieser AGB mit Wirkung für die Zukunft berechtigt. Dies gilt nicht für wesentliche Vertragspflichten.

(2) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.

(3) Das rehaCENTER wird die KundInnen über die Änderung in Kenntnis setzen, ihnen Gelegenheit geben, den Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu widersprechen und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.

§ 5 Begrifflichkeiten

(1) KundInnen sind diejenigen natürlichen Personen, die berechtigt sind, die Leistungen des rehaCENTER – auf der Grundlage einer ärztlichen Heilmittelverordnung oder eines schuldrechtlichen Vertrags mit dem rehaCENTER – in Anspruch zu nehmen.

(2) TherapeutInnen sind diejenigen MitarbeiterInnen, die für das rehaCENTER die Leistungen der Fachbereiche Physiotherapie, Ergotherapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung erbringen.

(3) TrainerInnen sind diejenigen MitarbeiterInnen, die für das rehaCENTER die Leistungen des Fachbereichs medizinische Fitness erbringen.

§ 6 Haftungsausschluss

(1) Grundlagen der Leistungserbringung

a) Das rehaCENTER erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der Informationen, die von den KundInnen erteilt werden. Für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen sind ausschließlich die KundInnen verantwortlich. Das rehaCENTER ist qualifiziert und staatlich anerkannt, erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und führt die Dienstleistungen den praktischen Fähigkeiten seiner MitarbeiterInnen entsprechend aus.

b) Sofern trotz fachkundiger Leistungserbringung Folgeschäden auftreten, die darauf zurückzuführen sind, dass KundInnen Ausschlussgründe verschweigen, sind die TherapeutInnen, die TrainerInnen und das rehaCENTER von jeder Haftung freigestellt. Gleiches gilt für Schäden, die dadurch entstehen, weil ein Ausschlussgrund den KundInnen selbst nicht bekannt und für die TherapeutInnen, die TrainerInnen oder das rehaCENTER nicht erkennbar war.

(2) Haftungsausschluss im Übrigen

a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das rehaCENTER nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in diesen Fällen jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Ausgenommen ist die Haftung im Falle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Pflichtverletzungen, die das Leben, den Körper und die Gesundheit betreffen. Schadenersatzansprüche für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln können nicht ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Ersatz von Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, die entstehenden Kosten sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von Seiten des rehaCENTER zurückzuführen.

b) Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des rehaCENTER auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen (z.B. TherapeutInnen oder TrainerInnen) des rehaCENTER.

(3) Keine Haftung für Wertgegenstände der KundInnen

Das rehaCENTER übernimmt vor, während und nach der Leistungserbringung keine Haftung für die Wertgegenstände der KundInnen.

§ 7 Unübertragbarkeit des Leistungsanspruchs / Identitätskontrolle

(1) Das Recht auf die Inanspruchnahme sämtlicher Leistungen des rehaCENTER ist persönlich und kann nicht übertragen werden.

(2) Das rehaCENTER behält sich vor, die Identität der KundInnen vor deren Zutritt zu seinen Räumlichkeiten oder vor Leistungserbringung durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.

§ 8 Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

In Erfüllung ihrer Pflichten nach § 36 VSBG teilt das rehaCENTER mit, dass es nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 9 Aufrechnungsverbot

(1) Die KundInnen dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das rehaCENTER aufrechnen.

(2) Die Möglichkeit zur Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen der KundInnen gegen das rehaCENTER auf Rückgewähr von geleisteten Zahlungen nach Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts bleibt unberührt.

§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt.

§ 11 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist deutsch.

## B. Physiotherapie und Ergotherapie

§ 1 Anwendungsbereich des Abschnitts B.

(1) Abschnitt B. der AGB betrifft die Leistungen des Fachbereichs „Physio- und Ergotherapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung“. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, finden die besonderen Regelungen für den Fachbereich „medizinische Fitness“ (C.) keine Anwendung.

(2) Heilmittel im Sinne des § 32 SGB V sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen.

(3) Im Übrigen gelten für sämtliche Einzelbehandlungen der Physio- und Ergotherapie, die gerätegestützte Krankengymnastik sowie für sämtliche Gruppenbehandlungen die gesetzlichen Vorgaben des Rechts der Heilmittel (unter anderem SGB V, Heilmittel-Richtlinien und Heilmittelverordnungen).

§ 2 Physio- oder ergotherapeutische Einzelbehandlung

(1) Vorlage der Heilmittelverordnung und Zuzahlungspflicht

Die KundInnen sind erst dann zur Inanspruchnahme der Leistungen dieses Fachbereichs berechtigt, wenn sie eine ärztliche Heilmittelverordnung vorgelegt und die Zuzahlung in gesetzlich vorgesehener Höhe oder einen Rezept-Eigenanteil geleistet haben.

(2) Terminverschiebung / Terminabsage

a) Vereinbarte Termine sind wahrzunehmen. Sollten KundInnen vereinbarte Termine aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen können, ist eine Terminänderung bzw. Absage bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin ohne Kosten möglich. In diesem Fall genügt eine schriftliche oder telefonische Mitteilung an das rehaCENTER.

b) Bei Terminänderung bzw. Absage innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin werden Kosten in Höhe des Kassenpreises berechnet.

c) Ein verspätetes Erscheinen zum Termin kann unter Umständen auch im Interesse nachfolgender KundInnen und/oder zur Vermeidung von Störungen des betrieblichen Ablaufs des rehaCENTER von der Behandlungszeit abgezogen werden. Für eine von KundInnen gewünschte Kürzung der Behandlung während des Termins werden keine Vergünstigungen gewährt.

d) Das rehaCENTER behält sich die Änderung bzw. Absage vereinbarter Termine aus wichtigem Grund vor. Eine vorherige Ankündigung seitens des rehaCENTER ist nicht notwendig. In diesem Fall wird das rehaCENTER in Abstimmung mit den KundInnen einen neuen Termin der Leistungserbringung vereinbaren. Die Auszahlung des Gegenwerts der vom jeweiligen Kostenträger an das rehaCENTER erstatteten Kosten für die Leistungserbringung an die KundInnen ist ausgeschlossen.

e) Ein Austausch von TherapeutInnen berechtigt die KundInnen nicht zur Ablehnung der Leistungserbringung.

§ 3 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)

(1) Gegenstand und Ziel der gerätegestützten Krankengymnastik

Gerätegestützte Krankengymnastik dient der Behandlung krankhafter Schädigungen der Bewegungssegmente der Wirbelsäule, Schädigungen der Muskelfunktion (Muskelkraft, -ausdauer, -koordination und -tonus) einschließlich motorischer Paresen mittels spezieller medizinischer Trainingsgeräte, vor allem bei chronischen Erkrankungen der Wirbelsäule sowie bei posttraumatischen oder postoperativen Eingriffen mit Sequenztrainingsgeräten für die oberen und unteren Extremitäten und den Rumpf oder Hebel- und Seilzugapparaten (auxotone Trainingsgeräte) für die Rumpf- und Extremitätenmuskulatur.

(2) Vorlage der Heilmittelverordnung und Zuzahlungspflicht

Die KundInnen sind erst dann zur Inanspruchnahme der Leistungen dieses Fachbereichs berechtigt, wenn sie eine ärztliche Heilmittelverordnung vorgelegt und die Zuzahlung in gesetzlich vorgesehener Höhe oder einen Rezept-Eigenanteil geleistet haben.

(3) Pflichten der KundInnen

a) Geeignete Trainingsbekleidung

aa) Die KundInnen verpflichten sich, trainingsgeeignete Bekleidung mitzuführen und zu verwenden. Das Training in Straßenkleidung ist nicht gestattet.

bb) Die KundInnen verpflichten sich zudem, nur Trainingsbekleidung zu tragen, die derart eng anliegt, dass die Gefahr des Verfangens in den Trainingsgeräten ausgeschlossen ist. Beim Tragen zu weiter Trainingskleidung besteht zum einen Verletzungsgefahr für die KundInnen und zum anderen die Gefahr der Beschädigung der Trainingsgeräte des rehaCENTER.

cc) Sollten sich KundInnen nicht an das Gebot geeigneter Trainingsbekleidung halten, ist die Haftung des rehaCENTER oder seiner Mitarbeiter für Verletzungen der KundInnen oder die Beschädigung der Kleidung ausgeschlossen. Das rehaCENTER behält sich vor, Ersatz für Schäden seines Eigentums gegenüber den KundInnen geltend zu machen, die daraus entstehen, dass sich KundInnen dem Gebot geeigneter Trainingsbekleidung widersetzen.

dd) Das rehaCENTER behält sich vor, das Training von KundInnen in nicht trainingsgeeigneter Bekleidung oder Straßenkleidung zu unterbinden sowie unter Beachtung seines Hausrechts notfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.

ee) Aus Rücksicht gegenüber den übrigen KundInnen und den MitarbeiterInnen des rehaCENTER ist die Trainingsbekleidung so zu wählen, dass sämtliche Intim- und Schambereiche des Körpers zu jeder Zeit und bei jeder Art von Übung vollständig bedeckt sind.

b) Verbot der Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen

aa) Jede Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen vor, während und nach der Behandlung ist untersagt.

bb) Das Verbot erstreckt sich auf Foto- und Videoaufnahmen anderer KundInnen, MitarbeiterInnen und Räumlichkeiten des rehaCENTER gleichermaßen.

c) Rücksichtnahmepflicht

aa) Die KundInnen verpflichten sich, Rücksicht auf die Belange der übrigen KundInnen, der MitarbeiterInnen und des rehaCENTER zu nehmen.

bb) Die KundInnen verpflichten sich insbesondere, den Anweisungen der TherapeutInnen und TrainerInnen Folge zu leisten und den Ablauf von Behandlungen nicht zu stören.

d) Verbot der Benutzung von Glasflaschen und gläsernen Behältnissen

Das Mitbringen und/oder die Benutzung von Glasflaschen oder anderen gläsernen Behältnissen in die Räumlichkeiten und auf der Trainingsfläche des rehaCENTER ist untersagt.

e) Einhaltung geltender Hygienevorschriften

aa) Die KundInnen verpflichten sich, die in den Räumlichkeiten sowie auf der Trainingsfläche des rehaCENTER zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Hygienemaßnahmen (z.B. Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder Abstandsgebot) zu befolgen.

bb) Das rehaCENTER informiert die KundInnen mittels Aushang über die zum jeweiligen Zeitpunkt in seinen Räumlichkeiten und auf der Trainingsfläche geltenden und einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.

f) Benutzung und Desinfektion der Trainingsgeräte und Trainingsmittel

aa) Die KundInnen verpflichten sich, die Trainingsgeräte und/oder Trainingsmittel des rehaCENTER nach Einweisung durch TherapeutInnen ordnungsgemäß zu benutzen und zu bedienen.

bb) Die KundInnen verpflichten sich, die von ihnen beim Training oder in sonstiger Weise genutzten Trainingsgeräte und/oder Trainingsmittel des rehaCENTER nach jeder Benutzung sachgerecht zu desinfizieren.

g) Konsumverbote / verbotene Gegenstände

aa) Den KundInnen ist untersagt, in den Räumlichkeiten, auf der Trainingsfläche oder in den Kursräumen des rehaCENTER zu rauchen sowie alkoholische Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es den KundInnen untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich verordneten Gebrauch der KundInnen dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel, welche die körperliche Leistungsfähigkeit der KundInnen erhöhen sollen (z.B. Anabolika), sowie alkoholische Getränke mitzubringen.

bb) In gleicher Weise ist den KundInnen untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder unentgeltlich Dritten in den Räumlichkeiten anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

§ 4 Gruppenbehandlung

(1) Gegenstand und Ziel von Gruppenbehandlungen

Bei der Übungsbehandlung werden aktive, aktiv-passive und passiv geführte Übungen eingesetzt. Sie verfolgen als gezielte und kontrollierte Maßnahme das Ziel, Schädigungen der Muskelfunktion (Muskelkraft, -ausdauer, -koordination und -tonus) zu beseitigen, Kontrakturen zu vermeiden und Schädigungen der Gelenkfunktionen (z. B. der Gelenkbeweglichkeit und -stabilität) zu mindern. Sie dienen auch der Funktionsverbesserung des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung und des Stoffwechsels. Die Übungsbehandlung kann als Gruppenbehandlung verordnet werden.

(2) Vorlage der Heilmittelverordnung und Zuzahlungspflicht

Die KundInnen sind erst dann zur Inanspruchnahme der Leistungen dieses Fachbereichs berechtigt, wenn sie eine ärztliche Heilmittelverordnung vorgelegt und die Zuzahlung in gesetzlich vorgesehener Höhe oder einen Rezept-Eigenanteil geleistet haben.

(3) Pflichten der KundInnen

Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der KundInnen bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Gruppenbehandlung“ entsprechende Anwendung.

## C. Medizinische Fitness

§ 1 Anwendungsbereich des Abschnitts C.

Abschnitt C. betrifft die Leistungen des Fachbereichs „medizinische Fitness“. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, finden die besonderen Regelungen für den Fachbereich „Physio- und Ergotherapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung“ (B.) keine Anwendung.

Der Fachbereich „medizinische Fitness“ untergliedert sich in die Leistungen „mediFIT Gerätetraining“, Präventions-/Fitnesskurse und Rehasport. In Abgrenzung zu den Leistungen Physio-/Ergotherapie, gerätegestützte Krankengymnastik und Gruppenbehandlung (B.) erbringt das rehaCenter die Leistungen des Geschäftsbereichs „medizinische Fitness“ auf der Grundlage privatrechtlicher Nutzungsvereinbarungen (im Folgenden auch „Vereinbarung“ genannt) mit den KundInnen – also nicht auf Basis von Heilmittelverordnungen.

§ 2 Kostentragung

(1) Die KundInnen des rehaCenter tragen die Kosten der Leistungen „mediFIT Gerätetraining“ und „Präventionskurse“ als Selbstzahler.

(2) Die Leistung „Rehasport“ wird nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung in Verbindung mit der Vorlage der Bewilligung des Rehabilitationsträgers der KundInnen erbracht.

(3) Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotenen Vereinbarungsmodelle sind auf der Homepage des rehaCENTER unter „Medizinische Fitness – rehaCENTER | Dortmund“ unter dem Punkt „Programmübersicht mediFIT downloaden“ dargestellt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Zustandekommen einer Vereinbarung

Sämtliche Vereinbarungen über die Leistungen „mediFIT Gerätetraining“ und „Präventionskurse“ kommen in den Räumlichkeiten des rehaCENTER durch die Annahme des schriftlichen Angebots der KundInnen auf Abschluss einer Vereinbarung seitens des rehaCENTER zustande. Die Annahme des Angebots auf Abschluss einer Vereinbarung wird durch das rehaCENTER in Textform erklärt.

(2) Kein Online-Vertragsschluss

a) Durch das Herunterladen des Formulars „Angebot auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung“ und/oder der AGB auf der Internetseite kommt keine Vereinbarung über die Leistung zustande.

b) Die zum Herunterladen angebotenen Unterlagen dienen ausschließlich der Vorbereitung des Angebots der KundInnen über den Abschluss einer Vereinbarung.

(3) Besonderheiten für Jugendliche

Für Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann eine Vereinbarung nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.

§ 4 mediFIT Gerätetraining

(1) Leistungserbringung

a) Umfang der Leistungen

aa) Nach Abschluss der Vereinbarung erhalten die KundInnen nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung Zutritt zu den Räumlichkeiten, der Trainingsfläche und den Kursräumen des rehaCENTER und sind berechtigt, die unten genannten Teilleistungen nach vorheriger Terminabstimmung während der jeweiligen Öffnungszeiten des rehaCENTER in Anspruch zu nehmen.

bb) Neben einem terminlich abzustimmenden Zutritt zu den Räumlichkeiten des rehaCENTER und der Nutzung der auf der Trainingsfläche oder in den Kursräumen befindlichen Trainingsgeräte und Trainingsmittel berechtigt der Abschluss einer Vereinbarung über die Leistung „mediFIT Gerätetraining“ zur Inanspruchnahme folgender Teilleistungen:

– Erstellung eines individualisierten Trainingsplans

– Beginn des Trainings unter unmittelbarer Anleitung und Überwachung

– Zwischen-Checks zur Dokumentation des Fortschritts und zur Anpassung der Trainingsplanung

– Nutzung der Umkleideräumlichkeiten

– Nutzung der sanitären Anlagen

– Trinkwasser-Flatrate (Trinkwasserspender) während der Trainingseinheiten

cc) Die angebotenen Teilleistungen gelten für sämtliche mediFIT-Programme.

dd) Nicht Bestandteil der Leistung ist:

– Bereitstellung von Handtüchern zur Unterlage während der Trainingseinheiten

– Bereitstellung von Sportbekleidung

– Bereitstellung von Sportschuhen

– Bereitstellung von Dusch-Utensilien und/oder Duschhandtüchern

– Bereitstellung einer Trinkflasche für die Nutzung des Trinkwasserspenders

b) Terminabstimmung vor Inanspruchnahme der Leistungen

aa) Die KundInnen verpflichten sich, den geplanten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistungen „mediFIT Gerätetraining“ und „Rehasport“ für jeden geplanten Trainingsaufenthalt im Vorfeld mit dem rehaCENTER abzustimmen. Die Abstimmung hat spätestens 24 Stunden vor dem Beginn eines geplanten Trainingsaufenthalts zu erfolgen. Fällt der geplante Trainingsaufenthalt auf einen Tag, der einem Samstag, Sonntag oder Feiertag folgt, hat die Abstimmung bis zum Ende der betriebsüblichen Öffnungszeiten am vorhergehenden Werktag zu erfolgen.

bb) Das rehaCENTER behält sich vor, den durch die KundInnen geplanten und zur Abstimmung gestellten Trainingsaufenthalt abzulehnen. In diesem Fall wird es den KundInnen umgehend einen alternativen Termin für die Inanspruchnahme der Leistungen anbieten.

cc) Die Leistung „Präventionskurse“ kann auf Basis eines vom rehaCENTER erstellten Kursplans in Anspruch genommen werden. Der jeweils angebotene Kursplan ist auf der Homepage des rehaCENTER unter „Medizinische Fitness – rehaCENTER | Dortmund“ unter dem Punkt „Kursplan Prävention downloaden“ zu finden.

c) Weisungsberechtigung

aa) Die anwesenden MitarbeiterInnen des rehaCENTER sind berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes des rehaCENTER, der Ordnung und Sicherheit oder der Abwendung drohender Gesundheitsschäden für die KundInnen nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten.

bb) Für den Fall, dass KundInnen auch nach wiederholten Weisungen nicht Folge leisten, sind die anwesenden MitarbeiterInnen berechtigt, die KundInnen in Ausübung des Hausrechts des rehaCENTER der Trainingsfläche, der Kursräume sowie den Räumlichkeiten des rehaCENTER zu verweisen.

(2) Pflichten der KundInnen

a) Anwendbarkeit vorstehender Regelungen

Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der KundInnen bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen des Fachbereichs „medizinische Fitness“ (C.) entsprechende Anwendung.

b) Verbot des Angebots gewerblicher Trainingsleistungen

Über die Regelungen unter B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g) hinaus ist das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Angebot von Trainingsleistungen in den Räumlichkeiten, auf der Trainingsfläche und in den Kursräumen des rehaCENTER nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Entgelt

a) Fälligkeit

aa) Ist ein monatliches Entgelt vereinbart, wird dieses im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

bb) Ist ein einmaliges Entgelt für die Inanspruchnahme einer Leistung vereinbart, wird dieses mit Abschluss der Vereinbarung fällig.

cc) Für den letzten anteiligen beitragspflichtigen Monat der Laufzeit kann das Entgelt mit dem Entgelt für den Vormonat fällig gestellt werden.

b) Recht zur Preisanpassung

Das rehaCENTER ist berechtigt, monatliche oder einmalige Entgelte für die Leistungen zu erhöhen. Das rehaCENTER wird sein Recht zur Preisanpassung durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) ausüben. Die Preisanpassung wird ab dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

c) Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

aa) Für den Fall der Vereinbarung eines monatlichen Entgelts verpflichten sich die KundInnen, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um vereinbarte Entgelte und Gebühren (z.B. Aufnahmegebühr) zu begleichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die KundInnen werden dem rehaCENTER hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Sie verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass das Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Entgelten und Gebühren aufweist.

bb) Sollte das Konto der KundInnen nicht die erforderliche Deckung für die Belastung mit fälligen Entgelten sowie Gebühren aufweisen und sollte das rehaCENTER deshalb mit Rücklastschriftgebühren belastet werden, ist das rehaCENTER berechtigt, den KundInnen den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen.

d) Zahlungsverzug

aa) Befinden sich KundInnen in Zahlungsverzug, behält sich das rehaCENTER das Recht vor, den KundInnen Verzugskosten in Rechnung zu stellen, sofern die Kosten von den KundInnen schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auch die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten.

bb) Ist ein monatliches Entgelt vereinbart und befinden sich KundInnen mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei monatlichen Gesamtentgelten entspricht, in Verzug, ist das rehaCENTER berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall ist das rehaCENTER berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

(4) Vertragsverhältnis

a) Vertragslaufzeit / Verlängerung / Vertragsänderung

aa) Die Vereinbarungen zwischen den KundInnen und dem rehaCENTER unterliegen keiner Mindestvertragslaufzeit.

bb) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verlängert sich die Vertragslaufzeit für die Leistung „mediFIT Gerätetraining“ jeweils um einen weiteren Monat, sofern der Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende von den KundInnen oder dem rehaCENTER gekündigt wurde.

b) Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Krankheit

a) Sind KundInnen aufgrund von Krankheit gehindert, die Leistungen des rehaCENTER in Anspruch zu nehmen, sind sie für die Leistung „mediFIT Gerätetraining“ ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines ärztlichen Attests unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung für die weitere Dauer ihrer Hinderung von der Pflicht zur Zahlung des Entgelts befreit.

b) Das rehaCenter gewährt den KundInnen ein vertragliches Sonderkündigungsrecht, sofern sie nachweislich trainingsunfähig erkrankt sind.

c) Recht zur Anpassung der Vereinbarung

Anstelle der Beendigung des Vertragsverhältnisses können KundInnen des rehaCENTER unter Verwendung des Formulars „Angebot der Vertragsänderung“ ein Angebot auf den Abschluss einer inhaltlich angepassten Vereinbarung über die Leistung „mediFIT Gerätetraining“ unterbreiten.

d) Recht zur außerordentlichen Kündigung

aa) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

bb) Zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist das rehaCENTER unter anderem in folgenden Fällen berechtigt:

– Nichtzahlung von Entgelten trotz Fälligkeit

– Endgültige Verweigerung der Nutzung trainingsgeeigneter Bekleidung

– Endgültige Verweigerung der Einhaltung geltender Hygienemaßnahmen

– Endgültige Verweigerung der Desinfektion benutzter Trainingsmittel

– Verstoß gegen das Verbot der Anfertigung vom Foto- und Videoaufnahmen

– Nicht abgestimmtes Angebot gewerblicher Trainingsleistungen

– Verstoß gegen bestehende Konsumverbote

– Mitführen verbotener Gegenstände

cc) Kündigung durch das rehaCENTER

Kündigt das rehaCENTER das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, kann es das für die restliche Vertragsdauer anfallende Entgelt mit sofortiger Fälligkeit als Schadenersatz geltend machen, es sei denn, die KundInnen haben die Kündigung aus wichtigem Grund nicht verschuldet oder weisen nach, dass dem rehaCENTER kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

e) Erklärung der Kündigung durch die KundInnen

aa) Jede Kündigung oder Vertragsanpassung ist durch die KundInnen in Textform unter Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen.

bb) Jede Erklärung bzw. Anzeige kann wahlweise per Brief an das rehaCENTER, Brechtener Str. 57, 44536 Lünen; Telefon: [0231 28892020], E-Mail: übermittelt werden.

§ 5 Präventionskurse

(1) Inhalt und Ziel

a) Präventionskurse sind von bestimmten gesetzlichen Krankenkassen geförderte Kurse, die auf eine Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie die Förderung eines selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Krankenversicherten abzielen. Die Kurse sollen die Krankenversicherten dazu motivieren, sich gesundheitsförderlich zu verhalten.

b) Es handelt sich um sogenannte verhaltensbezogene Prävention im Sinne des § 20 Absätze 4, 5 SGB V.

c) Die Präventionskurse sind – soweit sie vom rehaCENTER angeboten werden – durch die Krankenkassen oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in Übereinstimmung mit den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention zertifiziert.

(2) Abrechnung und Leistungserbringung

a) Die KundInnen sind erst dann zur Inanspruchnahme der Leistung „Präventionskurs“ berechtigt, wenn sie die vereinbarte Kursgebühr in voller Höhe entrichtet haben.

b) Die KundInnen sind nicht berechtigt, die Entrichtung der Kursgebühr bis zu deren (anteiligen) Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen zu verzögern. Die (anteilige) Erstattung durch die Krankenkassen richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen sowie den Vereinbarungen des Versicherungsverhältnisses.

c) Das rehaCENTER wird die KundInnen nur insofern bei deren Erstattungsbemühungen unterstützen, als es die „Teilnahmebescheinigung der Anbieterin/des Anbieters“ ausfüllen und die Entrichtung der Kursgebühr quittieren wird.

(3) Pflichten der KundInnen

Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der KundInnen bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Präventionskurse“ entsprechende Anwendung.

§ 6 Rehasport

(1) Gegenstand und Ziel

a) Rehabilitationssport kommt für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in Betracht, um sie unter Beachtung der spezifischen Aufgaben des jeweiligen Rehabilitationsträgers möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern.

b) Ziel des Rehabilitationssports ist es, Ausdauer und Kraft zu stärken, Koordination und Flexibilität zu verbessern, das Selbstbewusstsein insbesondere auch von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten.

(2) Verordnung

a) Rehabilitationssport wird den KundInnen indikationsgerecht von den behandelnden ÄrztInnen verordnet. Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte kann Rehabilitationssport auch durch die ÄrztInnen der Rehabilitationseinrichtung verordnet werden.

b) Rehabilitationssport ist vor dem Beginn durch den Rehabilitationsträger zu bewilligen. Dies gilt auch für weitere Verordnungen.

(3) Leistungserbringung

a) Die KundInnen sind erst nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung zur Inanspruchnahme der Leistung „Rehasport“ berechtigt.

b) Nehmen KundInnen an den ihnen für einen bestimmten Zeitraum bewilligten Übungsveranstaltungen nicht teil, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Abrechnung

a) Die Abrechnung für die Teilnahme der KundInnen an den Übungsveranstaltungen erfolgt grundsätzlich zwischen dem Rehabilitationsträger und dem rehaCENTER. Die Abrechnung durch von den Leistungserbringern beauftragte Dritte ist möglich.

b) Die KundInnen haben gegenüber dem Rehabilitationsträger einen Teilnahmenachweis zu erbringen. Der Teilnahmenachweis hat durch Unterschrift der KundInnen für jede Übungsveranstaltung zu erfolgen. Abweichungen hiervon können vertraglich geregelt oder im Einzelfall mit dem Rehabilitationsträger abgesprochen werden.

(5) Pflichten der KundInnen

Die vorstehenden Regelungen über die Pflichten der KundInnen bei Inanspruchnahme gerätegestützter Krankengymnastik (B. § 3 Absatz (3), lit. a) – g)) finden im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistung „Rehasport“ entsprechende Anwendung.